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Schule am Osterberg
Schulvorstand

Schulvorstand

Frau Irmtraud Babatola

Erreichbar über das Sekretariat


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Frau Dagmar Dettleff-Rohmann

schulleitung(at)schule-am-osterberg.de

0551-307389-0

Terminvereinbarung über das Sekretariat


Frau U. Engel


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Herr Eckehard Gaspar

schulleitung(at)schule-am-osterberg.de

0551-307389-0

Terminvereinbarung über das Sekretariat


Frau Edeltraud Krüger

Erreichbar über das Sekretariat.


 Petra Lasch

Erreichbar über das Sekretariat


Herr  Mohr


 Alexander Rollheuser


Frau Marie-Luise Rost

Erreichbar über das Sekretariat


 Adrian Rümenap


 Jan Würriehausen


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Aufgaben des Schulvorstandes ab 1.8.2007 (NSchG)

§ 38 a13

Aufgaben des Schulvorstandes

 

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte,

der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit

dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

 

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten

der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen

nach § 32 Abs. 3.

 

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten

Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,

2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des

Schulleiters,

3. Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),

4. die Ausgestaltung der Stundentafel,

5. Schulpartnerschaften,

6. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),

7. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie

8. Grundsätze für

a. die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,

b. die Durchführung von Projektwochen,

c. die Werbung und das Sponsoring in der Schule und

d. die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

 

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die

Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen

mit dem Schulvorstand herzustellen.

§ 38b 14

Zusammensetzung und Verfahren

des Schulvorstandes

(1) Der Schulvorstand hat bei Schulen mit

1. bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,

2. 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,

3. über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder.

Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen

und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder

nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte

nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand

entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine Schule

weniger als vier Lehrkräfte, so kann die Gesamtkonferenz beschließen, die Aufgaben des Schulvorstandes zu

übernehmen, sofern sie für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ihre Zusammensetzung entsprechend den Sätzen

2 und 3 erweitert.

(2) Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte oder der

pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Erziehungsberechtigten. Die Anzahl der Vertreterinnen

und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Der Schulvorstand besteht an

1. Abendgymnasien,

2. Kollegs und

3. berufsbildenden Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden,

je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Schulvorstand bestimmen, dass auch Vertreterinnen oder

Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulvorstand angehören, deren Anzahl nicht diejenige übersteigen

darf, die sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt; die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler

vermindert sich entsprechend.

 

(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und

die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

(6) Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter

1. der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,

2. der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,

3. der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz für

zwei Schuljahre; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1

Satz 1 Buchst. a bis e.

2Für Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen. 3Die §§ 75 und

91 gelten entsprechend.

(7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei

Stimmengleichheit.

(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.

 

13 Die §§ 38 a bis c treten am 1. August 2007 in Kraft.

14 Die §§ 38 a bis c treten am 1. August 2007 in Kraft.

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